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SVB Gläser Sachverständigenbüro
Ratgeber · Versicherungsschaden

Wasserschaden – was tun? Die ersten Schritte

Es tropft von der Decke, der Boden steht unter Wasser – jetzt zählt, dass Sie das Richtige tun und nichts vorschnell wegwerfen. Diese Schritte begrenzen den Schaden und sichern Ihren Versicherungsanspruch.

Marcel Gläser, M.Sc.Bau-Sachverständiger24.06.2026ca. 6 Min. Lesezeit Aktualisiert Juni 2026
Die 5 wichtigsten Schritte
  • Sicherheit zuerst: bei Gefahr Strom abschalten, Wasser am Haupthahn stoppen.
  • Schaden begrenzen (Schadenminderungspflicht) – aber nichts endgültig reparieren.
  • Dokumentieren: Fotos und Videos vor dem Aufräumen, beschädigte Sachen aufheben.
  • Versicherung unverzüglich melden und Schadennummer geben lassen.
  • Ursache & Umfang klären lassen – bei größeren Schäden mit eigenem Gutachten.

Schritt 1: Sicherheit zuerst

Wo Wasser auf Elektrik trifft, besteht Lebensgefahr. Schalten Sie im Zweifel die Sicherung des betroffenen Bereichs ab. Stoppen Sie die Wasserzufuhr am Haupthahn, wenn das Wasser aus der Hausinstallation kommt. Bringen Sie Personen und Tiere aus dem Gefahrenbereich.

Schritt 2: Den Schaden begrenzen

Sie sind verpflichtet, den Schaden zu mindern (Schadenminderungspflicht): stehendes Wasser aufnehmen, Möbel, Teppiche und Wertsachen aus dem Nassbereich bringen. Aber Achtung: Reparieren Sie nichts endgültig und reißen Sie noch nichts heraus, bevor der Schaden dokumentiert ist – sonst gehen wichtige Hinweise auf Ursache und Umfang verloren.

Schritt 3: Dokumentieren und Beweise sichern

Machen Sie vor dem Aufräumen Fotos und Videos von allem: betroffene Räume, Wasserstand, beschädigte Möbel und Geräte. Heben Sie beschädigte Gegenstände auf, statt sie wegzuwerfen. Notieren Sie, was wann passiert ist. Diese Beweise sind später für die Regulierung entscheidend – sie lassen sich nicht nachholen.

Schritt 4: Versicherung melden

Melden Sie den Schaden unverzüglich – das verlangen die Versicherungsbedingungen. Lassen Sie sich eine Schadennummer geben. Welche Versicherung zuständig ist, hängt vom Schaden ab:

  • Gebäudeversicherung – für fest verbaute Bausubstanz (Wände, Böden, Estrich, Installationen).
  • Hausratversicherung – für bewegliches Inventar (Möbel, Geräte, persönliche Gegenstände).
  • Elementarschäden (Überschwemmung, Rückstau) sind nur mit entsprechendem Zusatzbaustein versichert.

Schritt 5: Ursache und Umfang klären lassen

Bei einer Leckage beauftragt die Versicherung oft eine Leckageortung; eine schnelle, wirksame Trocknung verhindert Folgeschäden. Bei größeren oder strittigen Schäden lohnt sich ein eigenes, unabhängiges Gutachten: Ich kläre Ursache, Umfang und Plausibilität und halte fest, was zum Schaden gehört – Ihre prüffähige Grundlage gegenüber der Versicherung.

Vorsicht: Schimmel als Folgeschaden

Bleibt Feuchtigkeit zu lange im Bauteil, bildet sich häufig Schimmel – manchmal verdeckt. Das ist bei längerer Wassereinwirkung ein regelmäßig zu erwartender Folgeschaden, den die Gebäudeversicherung meist mit übernimmt. Mehr dazu auf der Seite Feuchte & Schimmel.

Hausrat: Neuwert statt Zeitwert – und Hotelkosten bei unbewohnbarer Wohnung

Beim beschädigten Inventar hält sich der Irrtum, es werde nur der „Zeitwert" ersetzt. Bei der Hausratversicherung ist das heute meist überholt: Moderne Verträge entschädigen in der Regel zum Neuwert – also zu dem Betrag, den die Wiederbeschaffung gleichwertiger neuer Sachen kostet, nicht zum abgewohnten Restwert. Den niedrigeren Zeitwert setzen Versicherer nur in Sonderfällen an, etwa bei stark abgenutzten Gegenständen, deren Restwert nur noch einen kleinen Teil des Neupreises ausmacht. Auf welcher Basis reguliert wird, ergibt sich aus Ihrer Police.

Wird die Wohnung durch den Wasserschaden vorübergehend unbewohnbar, übernimmt üblicherweise ebenfalls die Hausratversicherung die Hotel- und Unterbringungskosten – für eine begrenzte Zeit, deren Höhe und Dauer im Vertrag geregelt sind. Heben Sie Belege auf und stimmen Sie eine Ersatzunterkunft möglichst vorab mit der Versicherung ab.

Für eine faire Abrechnung lohnt eine vollständige Schadenaufstellung – getrennt nach Gebäude und Hausrat: Was ist beschädigt, was lässt sich retten, was muss ersetzt werden? Diese nachvollziehbare Aufnahme ist Teil der technischen Faktenbasis, auf die sich die Regulierung stützt.

Hinweis: Was genau versichert ist, welche Fristen gelten und ob eine Selbstbeteiligung anfällt, ergibt sich aus Ihrer Police. Rechtliche Streitfragen klärt Ihr Anwalt. Meine Aufgabe ist die technische Faktenbasis, auf die sich die Regulierung stützt.

Häufige Fragen

Muss ich den Wasserschaden sofort melden?

Ja. Die Versicherungsbedingungen verlangen eine unverzügliche Meldung. Lassen Sie sich eine Schadennummer geben und halten Sie Fotos und eine kurze Schilderung bereit.

Darf ich vor dem Gutachten aufräumen oder trocknen?

Den Schaden begrenzen müssen Sie sogar (Schadenminderungspflicht), etwa Wasser aufnehmen. Aber reparieren Sie nichts endgültig und entsorgen Sie nichts voreilig, bevor der Schaden dokumentiert ist – sichern Sie zuerst Fotos und Videos.

Welche Versicherung ist zuständig?

Die Gebäudeversicherung für fest verbaute Bausubstanz, die Hausratversicherung für bewegliches Inventar. In Mietwohnungen können beide Parteien betroffen sein. Was genau gilt, steht in Ihrer Police.

Wer zahlt den Sachverständigen?

Bei versicherten Schäden sind Sachverständigenkosten je nach Vertrag und Schadenkonstellation häufig erstattungsfähig. Im Erstgespräch klären wir, ob und in welchem Umfang das realistisch ist.

Zahlt die Hausratversicherung Neuwert oder Zeitwert?

Moderne Hausratversicherungen entschädigen meist zum Neuwert, also zum Wiederbeschaffungspreis gleichwertiger neuer Sachen. Nur in Sonderfällen – etwa bei stark abgenutzten Gegenständen – kommt der niedrigere Zeitwert zum Ansatz. Maßgeblich ist Ihre Police.

Wer zahlt das Hotel, wenn die Wohnung unbewohnbar ist?

Für eine begrenzte Zeit übernimmt das in der Regel die Hausratversicherung als Hotel- oder Unterbringungskosten. Höhe und Dauer ergeben sich aus Ihrem Vertrag – heben Sie Belege auf und stimmen Sie die Unterkunft vorab ab.

Schaden prüffähig dokumentieren lassen

Schildern Sie mir kurz, was passiert ist – Fotos helfen. Ich nehme Ursache und Umfang technisch auf, als belastbare Grundlage für die Regulierung.

Schaden schildern
Marcel Gläser, Bau-Sachverständiger aus Leipzig
Über den Autor

Marcel Gläser, M.Sc.

Bau-Sachverständiger mit über 15 Jahren Praxis als Bauträger – Planung, Ausführung und als Bauherr aus eigener Erfahrung. TÜV-zertifiziert und BVSV-Bau-Sachverständiger für Versicherungsschäden am Bau. Tätig in Leipzig, Sachsen und Sachsen-Anhalt.

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